Inhaltsverzeichnis
1. Vertragliche Grundlagen
2. Zustandekommen eines Vertrages
3. Registrierung / Anlegen von Nutzern
4. Beschaffenheit der Software, Änderungen und Drittsysteme
5. Lizenzarten und Nutzungsrechte an der Software
6. Allgemeine Pflichten des Kunden
7. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte in der Software
8. Verbotene Handlungen
9. Gesonderte Bestimmungen für die App
10. Schulungen
11. Supportleistungen
12. Vergütung
13. Gewährleistung
14. Haftung
15. Vertraulichkeit
16. Datenschutz
17. Laufzeit und Kündigung
18. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
19. Schriftform / Salvatorische Klausel
20. Änderungen der Vertragsbedingungen
21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1. Vertragliche Grundlagen
1.1. Diese AGB gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen zwischen der Insurgo GmbH (im Folgenden: „Insurgo“) und dem Kunden (Insurgo und die Kunden im Folgenden einzeln auch: „Partei“ und gemeinsam: „Parteien“), unabhängig von Art und Umfang der Leistung sowie im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen. Die Bestimmungen dieser AGB gelten insofern auch für alle künftigen Leistungen, die Insurgo ggü. dem Kunden erbringt, selbst wenn in einem späteren Einzelvertrag nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Die im Rahmen dieser AGB verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Kunde", sind geschlechtsneutral zu verstehen.
1.2. Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Dabei ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter sind nur gültig, wenn Insurgo ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten wird seitens Insurgo hiermit ausdrücklich widersprochen.
1. 4. Gegenstand dieser AGB ist die Bereitstellung einer webbasierte Softwarelösung als Software‒as‒a‒Service (SaaS) und als App (im Folgenden einheitlich auch: „Software“) und damit verbundene Services (im Folgenden: „Services“). Der konkrete Gegenstand der Leistung ergibt sich aus dem im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von Insurgo definierten Leistungsumfang. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Beschaffenheit der Software in der Ziff. 4.
1.5. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den Bestimmungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung, gehen die Bestimmungen des Angebots bzw. der Auftragsbestätigung vor.
2. Zustandekommen eines Vertrages
2.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Insurgo kann entweder durch den Abschluss einer individuellen Vereinbarung oder über die Webseite von Insurgo erfolgen.
2.2. Die Angebote von Insurgo sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts anderes ergibt oder die Verbindlichkeit mindestens in Textform vereinbart worden ist.
2.3. Die Bestellung des Kunden über die Webseite von Insurgo ist ein für diesen bindendes Angebot. Insurgo kann dieses Angebot nach eigener Wahl innerhalb von einer (1) Woche durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.
3. Registrierung / Anlegen von Nutzern
3.1. Nach Abschluss dieses Vertrags erstellt Insurgo ein Kundenkonto und versendet dafür eine Aktivierungsmail an eine vom Kunden vorgegebene E‒Mail‒Adresse. Der Zugang wird aktiviert, nachdem der Kunde ein Passwort eingerichtet hat.
3.2. Kunden können weitere autorisierte Nutzer anlegen, deren Accounts wiederum durch Aktivierungsmails aktiviert werden und die ein eigenes Passwort einrichten müssen.
3.3. Jeder Nutzer erhält nach vorgenannter Maßgabe eindeutige Authentifizierungsdaten, die nur von dem einzelnen autorisierten Nutzer verwendet werden dürfen.
3.4. Der Kunde ist für alle Handlungen und Unterlassungen der von ihm angelegten Nutzer verantwortlich. Der Kunde muss (i) die Sicherheit der Authentifizierungsdaten der Nutzer gewährleisten; darf (ii) keiner anderen Person als dem Nutzer, der eindeutig mit bestimmten Authentifizierungsdaten verbunden ist, gestatten, diese zu verwenden, um Zugang zur Software zu erhalten und darf (iii) keine Authentifizierungsdaten an eine andere Person als dem Nutzer weitergeben.
3.5. Bei der Verwendung eines Passwortes ist auf angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu achten. Die Mindestlänge eines Passworts beträgt zwölf (12) Zeichen, es sind Groß‒ und Kleinbuchstaben und Ziffern zu verwenden. Sonderzeichen sind zugelassen, Trivialkennwörter wie Tastaturfolgen, Namen u.ä. sind zu vermeiden. Die Verwendung eines Passwortsafes mit generierten Passwörtern wird empfohlen.
3.6. Bei mehrfachen fehlerhaften Passworteingaben wird der Zugang zum Account gesperrt, die Sperraufhebung erfolgt bei Nutzern über den Kunden und sofern der Kunde selbst betroffen ist, über Insurgo.
4. Beschaffenheit der Software, Änderungen und Drittsysteme
4.1. Der Kunde ist berechtigt, die von Insurgo im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bezeichnete Software sowie ggf. im Lieferumfang enthaltene Fremdsoftware unter den in diesen AGB vereinbarten Bedingungen zu nutzen.
4.2. Für die Beschaffenheit der Software ist die bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich. Die Leistungsbeschreibung steht dem Kunden unter https://insurgo.de zur Verfügung. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit schuldet Insurgo nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Insurgo, oder von Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, Insurgo hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Garantien hinsichtlich der Software bestehen ausschließlich dann, wenn sie schriftlich vereinbart sind und die aus einer solchen Garantie für Insurgo resultierenden Verpflichtungen ausdrücklich festgelegt wurden.
4.3. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software und darüber, dass die Software den eigenen betrieblichen Anforderungen und Bedürfnissen entspricht, informiert.
4.4. Insurgo ist berechtigt, die Software zu verbessern und weiterzuentwickeln (im Folgenden einheitlich: „Änderungen“). Diese sich aus den Änderungen ergebenden Abweichungen der Beschaffenheit und Funktionalität der Software werden durch Insurgo regelmäßig in der Leistungsbeschreibung https://insurgo.de aktualisiert. Die Freigabe dieser Änderungen für den Vertrag mit dem Kunden, ohne zusätzliche Kosten, steht im alleinigen Ermessen von Insurgo. Soweit Änderungen für den Vertrag mit dem Kunden freigegeben werden, gelten die Bestimmungen dieses Vertrags entsprechend, andernfalls kann der Kunde die Änderungen kostenpflichtig hinzubuchen.
4.5. Die Nutzung der Software erfordert eine bestehende Datenverbindung (Internetverbindung) des Endgeräts. Die Herstellung und Verfügbarkeit der Datenverbindung sind nicht Gegenstand der AGB. Der Kunde trägt damit die alleinige Verantwortung für die Auswahl und die Funktionsfähigkeit seiner Datenverbindung, einschließlich der Übertragungswege. Auf die Verbindungskosten hat Insurgo keinen Einfluss.
4.6. Der Kunde hat die Möglichkeit, auf dem für ihn von Insurgo eingerichteten virtuellen Datenserver die durch die Nutzung der Software erzeugten und/oder die zur Nutzung der Software erforderlichen Daten zu speichern und auf diese im Rahmen der Nutzung der Software zuzugreifen.
4.7. Die Software ermöglicht den Datenaustausch mit bestimmten Systemen von Drittanbietern (im Folgenden: „Drittsysteme“) über Schnittstellen (im Folgenden: „Integrationen“). Auf der Insurgo‒Webseite findet sich eine Übersicht über alle möglichen Integrationen, deren Verfügbarkeit für den Kunden ggf. von zusätzlichen Anforderungen abhängen kann. Alle Integrationen, werden von Drittenanbietern und unter deren alleiniger Verantwortung bereitgestellt (im Folgenden: „Drittanbieter‒Integration“). Integrationen dürfen nur für den vorgesehenen Datenaustausch der Software mit dem Drittsystem genutzt werden. Drittanbieter‒Integrationen stellen keine Insurgo‒Leistungen dar. Insurgo übernimmt insofern insbesondere keine Haftung oder Gewährleistung für diese Drittanbieter‒Integrationen. Um eine Integration zu nutzen, muss der Kunde selbstständig sicherstellen, das anzubindende Drittsystem nutzen zu können. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Insurgo und dem Kunden trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für den Betrieb des Drittsystems und der Drittanbieter‒Integration(en), einschließlich der jeweiligen Verfügbarkeit.
4.8. Insurgo betreibt mit der Software lediglich die technische Plattform für die Abwicklung der zwischen dem Kunden und seinen Nutzern bestehenden Dienstleistungsverträge. Damit fungiert Insurgo lediglich als technischer Dienstleister, nicht dagegen als Makler oder sonstiger Vermittler. Innerhalb der Software können ggf. gesonderte Leistungen zwischen dem Kunden, seinen Nutzern und/oder Dritten vereinbart werden. Etwaige Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis entstehen ausschließlich zwischen den jeweiligen Beteiligten. Insurgo selbst ist nicht Teil dieser Vertragsverhältnisse.
5. Lizenzarten und Nutzungsrechte an der Software
5.1. Dem Kunden wird ein nicht ausschließliches (einfaches), auf die Laufzeit des jeweiligen Vertragsverhältnisses beschränktes, nicht‒unterlizenzierbares und nicht‒übertragbares Recht zur Nutzung der Software eingeräumt. Die Software darf ausschließlich in dem vorgesehenen Funktionsumfang gemäß dieser AGB genutzt werden.
5.2. Es ist dem Kunden damit insbesondere nicht gestattet, die Software Dritten entgeltlich zu überlassen oder die Software anderweitig kommerziell zu verwerten. Es dürfen schließlich keine Rechte an der Software vermietet, verpachtet oder anderweitig übertragen werden.
5.3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Software entfernt oder verändert werden.
5.4. Für Nutzungsrechte an Drittsystemen und Drittanbieter‒Integrationen gelten die Bestimmungen der jeweiligen Dritten.
5.5. Sofern die Parteien eine Testlizenz vereinbart haben, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches (einfaches), zeitlich auf die Laufzeit der Testlizenz beschränktes Recht zur Nutzung der Software nach Maßgabe des im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung eingeräumten Umfangs. Eine Testlizenz darf von dem Kunden ausschließlich zur Prüfung der Eignung der Software für den vorgesehenen Einsatz genutzt werden. Mit dem Ablauf der Testlizenz endet zugleich der Zugriff des Kunden auf seine Daten und Insurgo ist zur vollständigen Datenlöschung berechtigt.
5.6. Die Software verwendet ggf. Open‒Source‒Software und sonstige Fremdsoftware. Die Fremdsoftware ist urheberrechtlich geschützt und unterliegt ggf. eigenen Lizenzbedingungen, welche den Bestimmungen dieser AGB vorgehen. Die verwendeten Open‒Source‒Software‒ und Fremdsoftware‒Komponenten und deren jeweiligen Lizenzbedingungen werden von Insurgo – sofern erforderlich – vor Vertragsschluss bereitgestellt. Soweit dies in den Open‒Source‒Lizenzbedingungen ausgeschlossen ist, wird für die Verschaffung von Nutzungsrechten an Open‒Source‒Software keine Lizenzgebühr erhoben. Die zwischen den Parteien nach Maßgabe des Vertrags vereinbarte Vergütung erstreckt sich daher grundsätzlich nicht auf die Open‒Source‒Software.
6. Allgemeine Pflichten des Kunden
6.1. Mit dem Vertragsschluss erklärt der Kunde, die gesetzlichen Voraussetzungen für vorgesehene Nutzung der Software zu erfüllen und insbesondere über die erforderlichen Zulassungen (z.B. Gewerbeerlaubnis als Versicherungsvermittler, Eintragung im Vermittlerregister) zu verfügen.
6.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, IT‒Sicherheitsmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Nutzung der Software in seiner eigenen Organisation angemessenen Sicherheitsstandards unterliegt.
6.3. Die Verwendung von Gemeinschaftskonten, sog. Shared Accounts, ist untersagt. Der Kunde ist insofern verpflichtet sicherzustellen, dass lizenzierte und damit berechtigte Nutzer der Software ihre Zugangsdaten nicht weitergeben und nur lizenzierte Nutzer einen für diesen lizenzierten Nutzeraccount verwenden. Im Fall einer von dem Kunden zu vertretenden Verwendung von Gemeinschaftskonten, verwirkt der Nutzer eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Entgelts, das bei ordnungsgemäßer Buchung der zu lizenzierenden Nutzeranzahl angefallen wäre. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens wird ausdrücklich vorbehalten, wobei die vorbezeichnete Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt und im Übrigen auf einen sonstigen Schaden angerechnet wird.
6.4. Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration seines Kunden‒ und der Nutzerkontos selbst verantwortlich. Dies umfasst – soweit mit Insurgo nicht abweichend vereinbart – (i) die fachliche Einrichtung des Kundenkontos, insbesondere die Migration von Daten sowie die Konfiguration von Prozessen und Produkten; (ii) die fachliche Einrichtung von Integrationen im Kundenkonto und im Drittsystem; (iii) die Überprüfung der korrekten Funktionsweise der Integration anhand von Testfällen; (iv) die Administration des Kundenkontos, insbesondere das Anlegen von Nutzern und Rollen sowie die Vergabe von Zugängen und (v) die Sicherstellung und Umsetzung von datenschutzrechtlichen Informationspflichten sowie sonstigen gesetzliche Anforderungen (z.B. Pflichtinformationen gegenüber Versicherungsnehmern).
6.5. Der Kunde hat sicherzustellen, dass seine Nutzer entsprechend dieser AGB (insb. nach Maßgabe der Ziffern 7, 8 und 9 verpflichtet werden und Insurgo nur über die zur Verfügung gestellten Eingabemasken und Integrationen nutzen.
6.6. Insurgo ist berechtigt zu prüfen, ob die Software in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags genutzt wird. Zu diesem Zweck wird der Kunde entsprechende Auskunft erteilen, insbesondere über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Software.
7. Vom Kunden bereitgestellte Inhalte in der Software
7.1. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines Kundenkontos und unter Wahrung der nachfolgenden Regelungen eigene Inhalte innerhalb der Software einzustellen und damit für andere Nutzer verfügbar zu machen.
7.2. Mit dem Einstellen von Inhalten räumt der Kunde Insurgo jeweils ein unentgeltliches und übertragbares Nutzungsrecht an den jeweiligen Inhalten ein, insbesondere
a) zur Speicherung der Inhalte auf dem Server von Insurgo sowie deren Zugänglichmachung gegenüber den berechtigten Nutzern sowie
b) zu deren technischer Bearbeitung und Vervielfältigung, soweit dies für die Vorhaltung bzw. Bereitstellung der jeweiligen Inhalte erforderlich ist.
7.3. Sofern der Kunde die eigens eingestellten Inhalte wieder von der Software entfernt, erlischt das vorstehend eingeräumte Nutzungs‒ und Verwertungsrecht. Insurgo bleibt jedoch berechtigt, zu Sicherungs‒ und/oder Nachweiszwecken erstellte Kopien aufzubewahren. Den sonstigen berechtigten Nutzern bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben ebenfalls unberührt.
7.4. Der Kunde ist für die von ihm eingestellten Inhalte voll verantwortlich. Insurgo übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck.
7.5. Der Kunde verpflichtet sich, weder im Rahmen seines Kundenkontos noch sonst innerhalb der Software Inhalte einzustellen, die einen Wettbewerbsverstoß oder einen Verstoß gegen einschlägige berufsrechtliche Vorschriften darstellen oder die Rechte Dritter, wie beispielsweise Markenrechte, Urheber‒ und Leistungsschutzrechte, Titelschutzrechte oder Persönlichkeitsrechte, verletzen.
7.6. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seines Kundenkontos oder sonst innerhalb der Software nur Inhalte (Text, Bildmaterial, Videomaterial etc.) unter Beachtung und Wahrung der Regelungen dieser AGB zugänglich zu machen, zu deren konkreter Nutzung der Kunde ein alleiniges Recht hat oder aber anderweitig berechtigt ist (z.B. durch eine Lizenz oder eine Erlaubnis des Rechteinhabers).
7.7. Insurgo behält sich das Recht vor, im Falle eines Hinweises auf mögliche durch den Kunden oder einen Nutzer hervorgerufene Rechtsverletzungen bzw. im Falle vorliegender Anhaltspunkte, welche einen Rechtsverstoß vermuten lassen, die konkreten verletzenden Inhalte vorläufig aus dem Kundenkonto zu entfernen und anschließend Nachforschungen in Hinsicht auf die Sach‒ und Rechtslage bzgl. des gerügten Verstoßes anzustellen (Notice‒and‒takedown‒Verfahren). Der Kunde wird sich im Rahmen der Aufklärung kooperativ zu Insurgo zeigen, um eine möglichst zeitnahe Klärung zu ermöglichen. Insurgo wird hierbei jedoch auf die berechtigten Interessen des Kunden Rücksicht nehmen und das mildeste Mittel zur Abwehr des Verstoßes wählen.
7.8. Im Falle von offensichtlichen und schwerwiegenden Verletzungen ist Insurgo berechtigt, den rechtsverletzenden Inhalt sofortig und endgültig vom Kundenkonto des Kunden zu entfernen. Insurgo wird den Kunden über die Ergreifung solcher Maßnahmen informieren.
8. Verbotene Handlungen
8.1. Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Software keine Tätigkeiten anzubieten oder Inhalte einzustellen, zu verbreiten oder durchzuführen, welche gegen rechtliche Verbote, die guten Sitten, Rechte Dritter und/oder nachfolgend aufgeführte Regelungen verstoßen.
8.2. Dem Kunden sind darüber hinaus folgende Handlungen untersagt:
a) die Verbreitung von Viren, Trojanern und anderen schädlichen Dateien,
b) sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung zu verschaffen und/oder diese zu verwenden,
c) die Versendung von Junk‒ oder Spam‒Mails sowie von Kettenbriefen,
d) die Verbreitung anzüglicher, anstößiger, sexuell geprägter, obszöner oder diffamierender Inhalte bzw. Kommunikation sowie solcher Inhalte bzw. Kommunikation die geeignet sind/ist, Rassismus, Fanatismus, Hass, körperliche Gewalt oder rechtswidrige Handlungen zu fördern bzw. zu unterstützen (jeweils explizit oder implizit),
e) die Belästigung von Nutzern, z. B. durch mehrfaches persönliches Kontaktieren ohne oder entgegen der Reaktion des anderen Nutzers sowie das Fördern bzw. Unterstützen derartiger Belästigungen,
f) die Aufforderung an Nutzer zur Preisgabe von Kennwörtern oder personenbezogener Daten für kommerzielle oder rechts‒ bzw. gesetzeswidrige Zwecke und
g) die Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe von über die Software verfügbaren Inhalten, soweit dies nicht ausdrücklich vom jeweiligen Urheber gestattet oder dies nach dem Sinn und Zweck der Funktionalität der Software nicht ausdrücklich entsprechend vorgesehen ist.
8.3. Dem Kunden ist ebenfalls jede Handlung untersagt, die geeignet ist, den reibungslosen Betrieb der Software zu beeinträchtigen, insbesondere die Systeme des Netzwerks übermäßig zu belasten.
8.4. Sollte dem Kunden eine illegale, missbräuchliche oder sonst wie unberechtigte Nutzung der Software bekannt werden, so ist der Kunde verpflichtet, sich an Insurgo zu wenden. Insurgo wird den Vorgang dann prüfen und ggf. angemessene Schritte einleiten.
8.5. Bei Vorliegen eines Verdachts auf rechtswidrige bzw. strafbare Handlungen ist Insurgo berechtigt und ggf. auch verpflichtet, Aktivitäten des Kunden zu überprüfen und ggf. geeignete rechtliche Schritte einzuleiten. Hierzu kann auch die Zuleitung eines Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft gehören.
9. Gesonderte Bestimmungen für die App
9.1. Der Kunde sowie Nutzer der App können über ihr jeweiliges Endgerät direkt auf die Software bzw. ihr Konto zugreifen und die Funktionen nach Maßgabe ihrer Berechtigungen nutzen. Im Rahmen der Nutzung der App, d.h. nach der Registrierung der Nutzer, hat der Kunde die ordnungsgemäße Nutzung der App sicherzustellen.
9.2. Voraussetzung zur Nutzung der App ist die Verwendung eines aktuellen Betriebssystems von iOS oder Android. Hierauf hat der Kunde seine Nutzer entsprechend hinzuweisen.
9.3. Insurgo wird sich bemühen, die App unterbrechungsfrei verfügbar zu halten. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
9.4. Der Kunde hat in eigener Verantwortung innerhalb der App selbst sicherzustellen, dass die Informationspflichten zum Datenschutz erfüllt werden (im Einzelnen unter Ziff. 16.4).
10. Schulungen
10.1. Insurgo vermittelt dem Kunden – sofern vereinbart –im Rahmen von Schulungen die Kenntnisse und Informationen, die erforderlich sind, um die Software auf Anwenderebene zu nutzen. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgen die Schulungen online. Die Teilnehmer des Kunden müssen über gute Kenntnisse im PC‒Bereich verfügen. Die Anzahl und die Dauer der Schulungen sowie ein etwaig begrenzter Teilnehmerkreis ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
10.2. Der konkrete Termin für eine vereinbarte Schulung ist – soweit im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung noch nicht erfolgt – zwischen den Parteien mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei (2) Wochen schriftlich oder via E‒Mail abzustimmen. In diesem Zusammenhang werden die Parteien auch die Anzahl der Teilnehmer sowie die für die Onlineschulung erforderliche Drittsoftware festlegen.
10.3. Für die Schulungen gelten ggf. gesonderte Vertragsbestimmungen, auf welche der Kunde im Rahmen der Buchung gesondert hingewiesen wird. Soweit dies in den gesonderten Vertragsbestimmungen nicht abweichend geregelt ist, gelten diese AGB auch für die Schulungen. Im Falle von Widersprüchen zwischen den gesonderten Vertragsbestimmungen und den Bestimmungen dieser AGB, gehen die gesonderten Vertragsbestimmungen vor.
11. Supportleistungen
11.1. Insurgo wird Supportleistungen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 09.00 Uhr und 16.00 Uhr erbringen. Die Servicezeiten gelten nicht an den gesetzlichen Feiertagen in Deutschland und Berlin.
11.2. Von den Supportleistungen umfasst ist ein Monitoring des laufenden Betriebs der Software sowie Hilfestellungen und Unterstützung bei der Behebung und Umgehung von Fehlern an der Software im Rahmen der Nutzung des Support‒Chats, die Annahme und Dokumentation der Anfragen des Kunden, die Priorisierung nach Dringlichkeit, die Analyse und die Eingrenzung des Fehlers.
11.3. Innerhalb der vorgenannten Servicezeiten wird Insurgo auf Supportanfragen des Kunden spätestens am Folgetag, beginnend mit dem Zugang der Supportanfrage, reagieren. Als Reaktion gilt die Bestätigung des Eingangs der Supportanfrage.
11.4. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Fehler tatsächlich nicht besteht, Insurgo nicht zuzurechnen ist oder z.B. auf einen Umstand gemäß Ziff. 13.3 zurückzuführen ist (im Folgenden: „Scheinfehler“), trägt der Kunde die im Zuge der Fehleranalyse bei Insurgo entstandenen Kosten gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Fehlermeldung geltenden aktuellen Preisliste von Insurgo (https://insurgo.de/preisleistungsverzeichnis).
11.5. Sonstige Beratungs‒ und Unterstützungsleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit den von dem Kunden bereitgestellten Inhalten sowie Konfigurations‒ und Schulungsleistungen, sind nicht Bestandteil der Supportleistungen. Auf Anfrage des Kunden kann Insurgo hierzu eine gesonderte Vereinbarung anbieten.
12. Vergütung
12.1. Die Gebühren für die Software und die Services sind vom Kunden gemäß der jeweiligen Vereinbarung zu zahlen.
12.2. Vergütungspauschalen für die von Insurgo zu erbringenden Leistungen (z.B. Softwarelizenzgebühren) werden nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung vorab monatlich oder jährlich berechnet.
12.3. Der Kunde ermächtigt Insurgo, Zahlungen per Lastschriftverfahren oder, wie im Übrigen vereinbart (z.B. via Kreditkarte), durchzuführen.
12.4. Die Frist für die Versendung von Vorabankündigungen durch Insurgo an den Kunden im Rahmen des SEPA‒Lastschriftverfahrens beträgt einen (1) Tag.
12.5. Die Rechnungen können dem Kunden elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
12.6. Rechnungen sind entsprechend der jeweiligen Vereinbarungen sofort fällig. Sonstige Rechnungen sind binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt mit Fälligkeit automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Insurgo kann dem Kunden Zahlungserinnerungen/Mahnungen auf elektronischem Weg übermitteln.
12.7. Soweit Leistungen für Services nach Aufwand berechnet werden, gelten die zum Leistungsbeginn aktuellen Preise von Insurgo. Spesen und Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, die Insurgo in Erfüllung der vertraglichen Leistungen entstehen, sind nach entsprechendem Nachweis vom Kunden zu erstatten. Insurgo wird die Leistungen/Kosten jeweils zum Monatsanfang für den jeweils vorangegangenen Monat in Rechnung stellen.
12.8. Insurgo ist berechtigt, eine Vergütungspauschale bei der Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen, bei veränderten Marktbedingungen oder bei Veränderungen in den Beschaffungskosten mit einer schriftlichen Ankündigung von zwei (2) Monaten zu Beginn eines Vertragsjahres anzupassen. Bei dieser Anpassung wird Insurgo auch etwaige Kostenminderungen in angemessener Weise berücksichtigen und anrechnen. Bei einer Erhöhung von mehr als fünf (5) % ist der Kunde berechtigt, den von der Erhöhung betroffenen Teil des Vertrags mit einer Frist von einem (1) Monat zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. Insurgo wird die entsprechenden Veränderungen gegenüber dem Kunden transparent darlegen, ohne jedoch zur Offenlegung der Kalkulation verpflichtet zu sein.
12.9. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, so hat Insurgo das Recht, die Erfüllung fälliger Leistungen gegenüber dem Kunden zu verweigern und den Zugang zur Software zu sperren, bis der Verzug beseitigt ist. Insurgo wird dem Kunden in diesen Fällen die Sperrung mit einer regelmäßigen Vorfrist von sieben (7) Werktagen zur Beseitigung des Verzugs ankündigen. Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte von Insurgo wegen Zahlungsverzugs des Kunden bleiben unberührt. Im Falle einer berechtigten Sperrung des Kundenkontos bzw. des Zugangs zur Software, hat der Kunde keinen Anspruch auf Erstattung der gesamten oder anteiliger Gebühren.
12.10. Kosten, die durch Rückbuchung einer Zahlungstransaktion mangels Deckung oder durch den Kunden falsch übermittelter Daten entstehen, werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Insurgo ist danach berechtigt, für jeden Fall einen Betrag i.H.v. EUR 40,00 auf Grundlage der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden tatsächlich entstandenen Kosten zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis keiner bzw. geringerer tatsächlicher oder pauschalierter Kosten vorbehalten.
12.11. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer.
13. Gewährleistung
13.1. Insurgo haftet für die vereinbarte Beschaffenheit (siehe Ziff. 4) sowie dafür, dass der Kunde die Software ohne Verstoß gegen Rechte Dritter nutzen kann.
13.2. Etwaige Mängel sind von dem Kunden unter Angabe der Umstände ihres Auftretens unverzüglich nach Bekanntwerden zu melden.
13.3. Die Haftung von Insurgo gilt nicht für Mängel, die darauf beruhen, dass der Kunde oder Dritte Veränderungen an der Software vorgenommen haben, ohne hierzu (a) kraft Gesetzes, (b) aufgrund dieses Vertrages oder (c) aufgrund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung von Insurgo berechtigt zu sein.
13.4. Insurgo ist im Falle eines Sachmangels berechtigt, dem Kunden ggf. einen neuen Stand der Software bereitzustellen, es sei denn, dies führt zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Bei Rechtsmängeln wird Insurgo im Rahmen der Nacherfüllung dem Kunden nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschaffen oder die Software so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden.
13.5. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a I Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
13.6. Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf (12) Monaten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, für die Insurgo nach dem Gesetz zwingend haftet (hierzu unter Ziff. 14).
14. Haftung
14.1. Die Haftung von Insurgo – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist wie folgt beschränkt:
a) Unbeschränkte Haftung: Insurgo haftet unbeschränkt:
‒ in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
‒ bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
‒ nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, oder
‒ im Rahmen einer von Insurgo ausdrücklich und schriftlich als solche übernommenen Garantie.
b) Haftung für Kardinalspflichtverletzungen: Vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer 14.1a) ist die Haftung von Insurgo für leicht fahrlässige Verletzungen von Kardinalpflichten auf den Schaden begrenzt, der für diese Art von Leistung typisch und für Insurgo bei Vertragsschluss vorhersehbar war.
14.2. Im Falle der unentgeltlichen Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines Testzeitraums) haftet Insurgo nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Arglist beruhen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Insurgo uneingeschränkt haftet.
14.3. Insurgo haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern.
14.4. Die Haftung von Insurgo nach Ziff. 14.1a) verjährt in den gesetzlichen Fristen. In allen anderen Fällen verjährt die Haftung von Insurgo innerhalb eines (1) Jahres ab Bereitstellung der Software oder Erbringung der Leistung. Es gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
14.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und Organen von Insurgo.
14.6. Insurgo ist nicht Partei eines zwischen dem Kunden und seinen Nutzern geschlossenen Vertrages im Zusammenhang mit der Software und haftet damit auch nicht aus diesen Vertragsverhältnissen. Die Haftung von Insurgo für Schäden, die auf den von dem Kunden bereitgestellten Inhalten (vgl. Ziff. 7) beruhen oder in Bezug auf die Daten bzw. Inhalte, die der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software verarbeitet, ist daher ausgeschlossen. Macht ein Nutzer oder ein sonstiger Dritter wegen der vorgenannten Aspekte gegenüber Insurgo Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder anderweitigen Rechtspositionen geltend, so wird der Kunde auf eigene Kosten die Vertretung von Insurgo in jedem gegen Insurgo geführten Rechtsstreit übernehmen und Insurgo von sämtlichen Schäden, einschließlich angemessener Rechtsanwaltskosten, freistellen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Insurgo den Kunden umgehend über sämtliche Anspruchsschreiben von den Dritten und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite in Kenntnis setzt und dem Kunden sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsverteidigung sowie des Aushandelns oder Abschlusses eines Vergleichs überlässt.
15. Vertraulichkeit
15.1. Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie alle sonstigen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über die Software, betriebliche Abläufe und sonstiges Know‒how.
15.2. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, die
a) dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung des Vertrags beruht, oder
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig oder möglich, wird der zur Offenlegung Verpflichtete die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
15.3. Die Parteien werden nur solchen Beschäftigten und/oder sonstigen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen des Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Diese Verpflichtung auf die Geheimhaltung muss, soweit hinsichtlich der Beschäftigten arbeitsrechtlich zulässig, auch nach Beendigung der Tätigkeit fortgelten. Ungeachtet dessen sind sämtlichen verpflichteten Beschäftigten und sonstigen Personen nur diejenigen vertraulichen Informationen offenzulegen, die diese für die Leistungserbringung kennen müssen.
15.4. Die Parteien werden unter Berücksichtigung des Stands der Technik und – soweit personenbezogene Daten betroffen sind – konkret nach Maßgabe von Art. 32 DSGVO, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten treffen und ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung einsetzen.
15.5. Die Verpflichtung auf die Vertraulichkeit gilt unbefristet und unabhängig von einer etwaigen Beendigung des Vertrags fort.
16. Datenschutz
16.1. Die Parteien beachten die Grundsätze nach Art. 5 DSGVO und gestalten ihre innerbetriebliche Organisation so, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes, insbesondere der EU‒Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), entspricht.
16.2. Die Parteien vereinbaren mit der Anlage 1 einen Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO, der die datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten der Parteien im Zusammenhang mit der Software regelt.
16.3. Nach dieser Maßgabe obliegt es allein dem Kunden sicherzustellen, dass eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten besteht und diese alle Nutzer/Personen umfasst, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Nutzung der Software verarbeitet werden.
16.4. Für die App stellt Insurgo mit der Anlage 2 ein Muster für eine Information zum Datenschutz gemäß Art. 13 DSGVO bereit. Die Bereitstellung des Musters stellt allerdings keine Rechtsberatung dar und kann die rechtliche Beratung im Einzelfall auch nicht ersetzen. Die abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit des Musters obliegt insofern dem Kunden.
16.5. Es obliegt dem Kunden, alle Inhalte und sonstige Daten, die im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung der Software angefallen sind, vor dem Vertragsende zu sichern.
16.6. Sofern der Kunde auch nach Vertragsbeendigung Zugriff auf seine bzw. die Daten der Nutzer benötigt, hat der Kunde dies Insurgo vorab rechtzeitig, mindestens zwei (2) Wochen vor Vertragsbeendigung, in Textform mitzuteilen. Auf Nachfrage des Kunden, können die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Aufbewahrung, Überführung und/oder Retransition von Daten durch Insurgo schließen. Für sämtliche Unterstützungsleistungen, wie z.B. die Bereitstellung der Daten auf einem separaten Datenträger, erhält Insurgo eine gesonderte Vergütung nach Maßgabe der jeweils aktuell gültigen Preisliste von Insurgo.
16.7. Nach der Vertragsbeendigung kann die endgültige Deaktivierung des Kundenkontos und die Löschung aller Inhalte und Daten aus Backups bei Insurgo ggf. bis zu vierzehn (14) Tage dauern. Über diesen Zeitraum hinaus bleiben Daten gespeichert, solange sie der Abrechnung oder berechtigten vertraglichen Interessen von Insurgo dienen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufzubewahren sind.
16.8. Ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Insurgo finden sich unter: https://insurgo.de/datenschutz.
17. Laufzeit und Kündigung
17.1. Jeder Vertrag tritt mit seinem Abschluss in Kraft (zu den Voraussetzungen siehe Ziff. 2).
17.2. Soweit nicht abweichend vereinbart, gilt der Vertrag zunächst für die Dauer von einem (1) Jahr. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein (1) Jahr am Ende der ersten und jeder weiteren Laufzeit, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten vor dem Ende der laufenden Laufzeit gekündigt wird.
17.3. Soweit es sich nach Maßgabe des jeweiligen Angebots um abgrenzbare Teile der Software, d.h. z.B. einzelne Pakete oder Module, handelt, sind diese nach Maßgabe der Kündigungsregelungen in dieser Ziff. 17 auch einzeln kündbar.
17.4. Soweit die Parteien nach Abschluss des Vertrags weitere Leistungen (z.B. zusätzliche Pakete oder Module) vereinbaren, gilt für diese neuen Leistungen ebenfalls – sofern nicht abweichend vereinbart – eine Mindestvertragslaufzeit von einem (1) Jahr. Im Übrigen gelten die Kündigungsregelungen in dieser Ziff. 17.
17.5. Dauerschuldverhältnisse können zudem von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden. Insurgo kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung länger als zwei (2) Monate in Verzug ist, und/oder der Kunde – nach schriftlicher Abmahnung – weiter schuldhaft gegen eine Bestimmung dieser AGB oder sonstiger individualvertraglicher Vereinbarungen verstößt.
17.6. Eine Kündigung des Kunden gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Insurgo ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, (a) wenn diese unmöglich ist, (b) wenn sie von Insurgo verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, (c) wenn begründete Zweifel bzgl. der Erfolgsaussichten der Mängelbeseitigung bestehen oder (d) wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist
17.7. Jede Kündigung bedarf der Textform (E‒Mail).
18. Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
18.1. Der Kunde darf Ansprüche gegen Insurgo nur nach schriftlicher Zustimmung von Insurgo auf Dritte übertragen. Die Regelung in § 354 a HGB bleibt unberührt.
18.2. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Entsprechendes gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
19. Schriftform / Salvatorische Klausel
19.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung und Aufhebung dieser Klausel. Der Vorrang der Individualabrede bleibt hiervon unberührt.
19.2. Die Parteien kommen überein, dass elektronische Signaturen (wie nachstehend definiert) die gleiche Rechtskraft und Wirkung haben wie der Austausch von Originalunterschriften. E‒Signaturen sind Unterschriften, die aus einem oder mehreren Buchstaben, Zeichen, Ziffern oder anderen Symbolen in digitaler Form bestehen, die in das elektronische Dokument integriert, diesem beigefügt oder mit ihm verbunden sind, und die (i) für die Person, die die Unterschrift leistet, eindeutig sind; (ii) die Technologie oder das Verfahren, mit dem die Unterschrift geleistet wird, unter der alleinigen Kontrolle der Person steht, die die Unterschrift leistet; (iii) die Technologie oder das Verfahren kann zur Identifizierung der Person verwendet werden, die die Technologie oder das Verfahren verwendet; und (iv) die elektronische Signatur kann mit einem elektronischen Dokument so verknüpft werden, dass festgestellt werden kann, ob das elektronische Dokument geändert wurde, seit die elektronische Signatur in das elektronische Dokument aufgenommen, diesem beigefügt oder mit ihm verbunden wurde.
19.3. Sollten Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Wirksame zu finden, die dem wirtschaftlichen Bedeutungsgehalt der unwirksamen Bestimmungen am ehesten nahekommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesem Vertrag.
20. Änderungen der Vertragsbedingungen
20.1. Insurgo behält sich vor, insbesondere aufgrund von Änderungen an der Software, diese Vertragsbestimmungen auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu ändern.
20.2. Über geplante Änderungen der Vertragsbestimmungen wird der Kunde mindestens sechs (6) Wochen vor dem Inkrafttreten der Änderungen via E‒Mail informiert. Dabei werden die Änderungen zu den bisherigen vertraglichen Regelungen kenntlich gemacht und gegebenenfalls ergänzend erläutert.
20.3. Innerhalb von sechs (6) Wochen nach Zugang der vorgenannten E‒Mail kann der Kunde den Änderungen der Vertragsbestimmungen widersprechen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht oder nicht fristgerecht, gilt seine Zustimmung zu den geänderten Vertragsbestimmungen als erteilt und die Änderungen gelten als wirksam vereinbart. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde im Zusammenhang mit den geplanten Änderungen noch einmal gesondert hingewiesen.
20.4. Der Kunde kann Vertragsänderungen auch durch eine ausdrückliche Einverständniserklärung zustimmen.
21. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
21.1. Die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
21.2. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist der Sitz von Insurgo.
Anlagenverzeichnis:
Stand: 16. April 2025